Auf Nachfrage erreichte uns aus der ÖZÄK folgende Mitteilung: „derzeit gibt es keine gesetzliche Basis betreffend die Ausbildung von Pass“
Was es allerdings gibt, ist die Verankerung der PAss im gültigen Kollektivvertrag (§ 9a). Dieser sieht vor, dass nur jene zahnärztlichen Assistentinnen, die eine von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannteentsprechende Zusatzausbildung zur Prophylaxeassistentin erfolgreich absolviert haben, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistentin“ führen dürfen.
Bisher wurden von der ÖZÄK in diesem Sinn lediglich institutionelle Anbieter solcher Ausbildungen, wie z.B. die verschiedenen Landeszahnärztekammern bzw. Universitätszahnkliniken anerkannt.
Bei sonstigen in- oder ausländischen Ausbildungen wird vom zuständigen Referat der ÖZÄK im Einzelfall überprüft, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als PAss gegeben sind.
Nähere fachliche Auskünfte erteilt der Prophylaxereferent der ÖZÄK, Dr. Wolfgang Müller.